In Arbeitsverträgen ist häufig eine Pauschalvergütung vereinbart, mit der auch Überstunden automatisch abgegolten sind. Das ist grundsätzlich erlaubt, es müssen aber bestimmte Spielregeln eingehalten werden. Einen strittigen Fall hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden (Az 2 Sa 26/21).
Geklagt hatte ein Mann, der als Finanzbuchhalter bei einer 40-Stunden-Woche ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 Euro bezog. Laut Arbeitsvertrag sollten mit diesem Gehalt auch zehn Stunden Mehrarbeit pro Monat abgegolten sein. Mit Verweis auf das vergleichsweise geringe Gehalt hielt der Kläger diese Regelung für sittenwidrig, für geleistete Überstunden verlangte er eine zusätzliche Vergütung in Höhe von rund 940 Euro. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage des Finanzbuchhalters allerdings ab und erklärte die vereinbarte Pauschalabgeltung für zulässig. Eine Pauschalvergütung für zehn Stunden monatlicher Mehrarbeit sei in der Praxis weit verbreitet und nicht ungewöhnlich, so das Urteil. Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag sei daher weder überraschend noch benachteilige sie den Kläger unangemessen. Für den Arbeitnehmer ergebe sich klar und verständlich, wie viele Überstunden auf ihn zukommen können.
Auch das vergleichsweise geringe Gehalt spiele für die Wirksamkeit der Pauschalvergütung keine Rolle, so das Gericht. Eine Pauschalabgeltung von Überstunden sei nur dann sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung besteht. Das wäre nur der Fall, wenn die Arbeitsvergütung geringer ist als zwei Drittel des in der betreffenden Branche üblicherweise gezahlten Tariflohns. Dafür habe der Kläger im verhandelten Fall aber keine Anhaltspunkte vorgebracht. Auch die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes könnte die Unwirksamkeit der Klausel bewirken. Selbst bei regelmäßiger Ableistung von zehn Überstunden im Monat hätte der Kläger allerdings einen Bruttostundenlohn erzielt, der über dem im fraglichen Zeitraum geltenden Mindestlohn liegt.