Um die Errichtung von Mobilfunkmasten gibt es immer wieder Streit, besonders wenn sich Anwohner belästigt fühlen. Ob ein unmittelbar in einem Wohngebiet geplanter Funkmast von der Baubehörde genehmigt werden darf, hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 7 B 369/21).
Der Betreiber eines Mobilfunknetzes plante die Errichtung eines rund 30 Meter hohen Funkmastes in einem kleinstädtischen Wohngebiet, die erforderliche Genehmigung wurde von der zuständigen Baubehörde erteilt. Ein Anwohner war damit nicht einverstanden, klagte gegen die Baugenehmigung und beantragte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage – mit der Errichtung des Funkmastes dürfe also nicht begonnen werden, bis die Klage endgültig entschieden sei. Begründung des Antragstellers: Der Mast in einem faktisch reinen Wohngebiet wirke sich „optisch bedrängend und erschlagend“ auf sein Grundstück aus, der eigenständige Charakter eines Wohngrundstücks sei dadurch nicht mehr gegeben. Der geplante Mast könne ohne weiteres auch an einem anderen Standort errichtet werden, die Baugenehmigung verstoße daher gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
Das Oberverwaltungsgericht wies den Eilantrag des Grundstückeigentümers allerdings zurück. Der Funkmast diene der schnelleren Datenübertragung und größeren Übertragungskapazität gerade am betreffenden Standort. Die Sicherstellung einer funktionsfähigen Mobilfunkversorgung liege im Interesse der Allgemeinheit, so das Gericht, eine Baugenehmigung dürfe nur aus schwerwiegenden Gründen versagt werden. Ein reines Wohngebiet genieße zwar erhöhten Schutz vor störenden Nutzungen, auch vor einer Beeinträchtigung des Ortsbilds. Von dem Funkmast gingen jedoch keine unzumutbaren Belästigungen aus, der Charakter der Ortschaft als Wohngebiet bleibe grundsätzlich gewahrt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar, der Antragsteller muss den Bau des Mobilfunkmasts nun hinnehmen.